Betriebsübergang

Begriffserklärung
Betriebsübergänge finden statt, wenn der Inhaber eines Betriebs oder Betriebsteils durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung wechselt. Dies führt aber nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern soll eben genau die betroffenen Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit schützen. Der neue Betriebsinhaber übernimmt alle Rechte und Pflichten – somit hat er keine Handhabe, die Mitarbeiter nur wegen des Betriebsüberganges zu kündigen.

Verkauf, Verpachtung, Unternehmensspaltung oder Fusionen können zu einem Betriebsübergang führen. Man spricht davon, dass die so genannte wirtschaftliche Einheit und Wahrung der Identität auf den Erwerber übergeht, wobei unter anderem die Art des Betriebs, der Übergang von materiellen Betriebsteilen, der Wert der immateriellen Aktiva, die Übernahme der Arbeiter und der Übergang von Kunden eine Rolle spielen.

Information der Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer müssen dabei detailliert informiert werden, da sie ein Widerspruchsrecht haben, von dem sie bei korrekter Information einen Monat lang Gebrauch machen können, der nicht einmal begründet werden muss.

Vergleichen kann man das mit dem Grundsatz bei der Überleitung eines Wohnungsmietvertrags „Kauf bricht nicht Miete“, der besagt, dass der Mietvertrag automatisch an den neuen Käufer der Wohnung übergeht, ohne, dass der Mieter die Wohnung verlassen muss. Allerdings ist dies ein vereinfachter Vergleich, da im Falle des Wohnrechts in der Regel klar ist, welche Wohnung und welches Mietverhältnis Teil eines Kaufes sind – was im Falle der Betriebsübergänge nicht immer zutrifft.

Die Frage der wirtschaftlichen Einheit
Die Wahrung der wirtschaftlichen Einheit ist eine Pflichtvoraussetzung für den Erwerber eines Betriebs. Doch wann ist diese Einheit gewahrt? Wenn man nur den Vorteil des Erwerbers im Auge behält, wäre es für ihn am günstigsten, nur erfolgreiche Führungsmitglieder und die zuverlässigsten Mitarbeiter zu übernehmen, materielle Güter wie Büroeinrichtungen sind bei kleineren Firmen nicht zwingend hilfreich. Nach der alten Rechtsprechung, war es möglich, die Übernahme von unerwünschten Mitarbeitern zu umgehen, indem man auch auf das materielle Eigentum verzichtete. Der Super Gau für die Belegschaft – also wurde dies durch die neue gesetzliche Regelung verhindert.

Für den Betriebserwerber ist dies jedoch tragbar, hauptsächlich interesseiert er sich natürlich für die bestehende Kundschaft und das Knowhow der Firma. Die neue Regelung führt aber zu einem Problem der Unklarheit: Ab wann ist die wirtschaftliche Einheit gewahrt? Reicht es bereits, die Hälfte der Belegschaft zu übernehmen? Müssen zumindest alle Führungsmitglieder ihren Arbeitsplatz behalten? Eine Antwort auf diese Frage zu finden ist nicht immer unproblematisch