Drag-along-Recht

Berechtigung eines verkaufswilligen Gesellschafters, einen Mitgesellschafter zum Verkauf seiner Anteile zu zwingen. Der Verkauf erfolgt zu gleichen Konditionen an denselben Kaufinteressenten. Ein Drag-along-Recht besteht in der Regel nicht kraft Gesetzes oder Satzung, sondern ist vertraglich begründet.