Unternehmenskooperation

Begriffserklärung
Man spricht von einer Unternehmenskooperation, wenn Unternehmen freiwillig zusammenarbeiten, dabei jedoch rechtlich selbstständig bleiben. Dadurch geben sie zwar einen Teil ihrer wirtschaftlichen Souveränität ab, können aber auch große finanzielle und strategische Vorteile erzielen. In der Regel entsteht eine Kooperation aus dem einfachen Wunsch, wirtschaftlich besser aufgestellt zu sein. Wenn eine wirtschaftliche und rechtliche Vereinigung zu einer Wirtschaftseinheit erfolgt, spricht man von einer Unternehmenskonzentration.

Der Kooperationsvertrag
Die freiwillige Zusammenarbeit von verschiedenen Unternehmen erfolgt bei Großprojekten oder wenn gemeinsame Interessen gegenüber von Dritten durchgesetzt werden, dies kann in der Form von einer strategischen Allianz erfolgen. Dabei stimmen die beteiligten Unternehmen über Funktionen oder über die Ausgliederung davon ab, außerdem kann die Entscheidungsfindung auf eine gemeinschaftliche Einrichtung wie z.B. einer OHG übertragen werden. Um die Zusammenarbeit in gelenkten Bahnen zu behalten, gibt es einen Kooperationsvertrag, der bestimmt, in welchen Bereichen zusammengearbeitet wird – in Bereichen, die nicht von der Kooperation betroffen sind, behalten die Unternehmen ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit. Wettbewerbsbeschränkungen wie Preisabsprachen, Marktaufteilung, Wettbewerbsverbot und anderen Verpflichtungen können zu solch einem Vertrag gehören, allerdings müssen dabei das europäische Kartellverbot und sonstige Wettbewerbsbestimmungen beachtet werden.

Ziele
Natürlich sind die Ziele für Unternehmenskooperationen immer individuell zu betrachten. Allerdings gibt es drei Grundziele, die sicherlich immer zutreffen. Man wünscht sich:

Wachstum
Erhöhung der Wirtschaftlichkeit
Risikominderung
Weitere Formen von Unternehmensverbindungen
Konsortium: Unternehmensverbindung, bei der genau definierte Aufgaben abgewickelt werden; wird nach Erfüllung aufgelöst
Kartell: Kooperationen zwischen Unternehmen auf der Grundlage von Verträgen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, man will den Wettbewerb einschränken, allerdings bleibt die rechtliche und organisatorische Selbstständigkeit nach außen hin erhalten
Syndikat: Die straffste Kartellform, man gibt rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit teilweise auf; verboten in Deutschland
Joint Venture: Zusammenlegung von Teilen zweier Unternehmen, wodurch eine neue gesellschaftsrechtliche Einheit entsteht – eine „Joint Venture“
Strategische Allianz: Formale Beziehung zwischen Unternehmen, um gemeinsam festgelegte Ziele zu erreichen; Unternehmen bleiben rechtlich unabhängig
Trust (eigentlich „Trust Company“): Zusammenschluss von Unternehmen, um Wettbewerb auszuschalten, Monopol zu bilden oder Preise festzusetzen; Selbstständigkeit wird meist an geschäftsführende Treuhänder der Holding abgegeben; untergeordnete Unternehmen sind „untergegangen“
Interessengemeinschaft: Wirtschaftlicher Zweck soll erreicht werden; Vorstufe einer Fusion, meist in Form einer BGB-Gesellschaft oder eines eingetragenen Vereins, rechtliche Selbstständigkeit bleibt in der Regel erhalten
Konzern: Ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere abhängige Konzernunternehmen bilden einen Konzern; rechtliche Selbstständigkeit bleibt erhalten, wirtschaftliche Unabhängigkeit geht aber verloren